Geschäftsbedingungen

Stand April 2016

 

A. Allgemeine Bedingungen für Kaufleute 

1. Aufträge und Angebote 

a) Kaufverträge kommen erst mit einer Bestätigung oder Annahme durch den Verkäufer zustande, vorbehaltlich notwendiger behördlicher Genehmigungen.

b) Mündliche und fernmündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.

c) Die Berechnung erfolgt zum vereinbarten Preis plus Steuern und Abgaben. Sind Preise nicht vereinbart, so wird der am Liefertag gültige Tagespreis zugrunde gelegt. 

d) Proben gelten als Durchschnittsmuster und bleiben Eigentum des Verkäufers. Die Verantwortung für die zugesagten Wareneigenschaften trägt ausschließlich der Hersteller.

2. Besondere Arten der Lieferung 

a) Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt bei Fehlen von Vereinbarungen dem Verkäufer nach bestem Ermessen für billigste und schnellste Verfrachtung überlassen. Will der Käufer die Ware auf eigenes Risiko durch ein Verkehrsmittel seiner Wahl abholen oder abholen lassen, so bedarf es der vorherigen Mitteilung an den Verkäufer.

b) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, ohne dass die Sendung freigemacht oder die Fracht von der Rechnung abgezogen ist, so hat der Käufer die Fracht zu verauslagen; er darf sie vom Rechnungsbetrag kürzen. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Veränderung der Verfrachtungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes, durch Klein-, Hochwasser- und Eiszuschläge oder ähnliche auf die Frachtkosten einwirkender Umstände hat der Käufer zu tragen. 

c) Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsortes oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände wird nicht vergütet. 

d) Ist dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse bei der Lieferung vorbehalten, so muss er sein Recht innerhalb von einer Woche vom Tage der Bestellung an ausüben. 

e) Werden Waren vom Lager des Verkäufers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder ohne Versandbestimmung verkauft (sog. Abrufposten), so hat der Käufer diese innerhalb von 6 Wochen nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. 

f) Eine Kriegsrisiko- und Transportversicherung geht zu Lasten des Käufers. Der Käufer kann die Belastung nicht ablehnen, wenn seine Ware in einem größeren Transport reist, selbst wenn er für seinen Posten die Versicherung nicht wünscht.

g) Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial, sowie die Kosten für Rücksendung oder Entsorgung gehen zu Lasten des Käufers, sofern es sich nicht um Kosten handelt, die durch notwendige Nacherfüllung des Verkäufers bei mangelhaften Lieferungen anfallen. Solche trägt der Verkäufer.

3. Gefahrtragung und Haftung

a) Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Lieferwerk oder das Versandlager verlässt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Käufers für dessen Rechnung vorgenommen.

b) Grundsätzlich haften der Verkäufer bzw. Verwender dieser AGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für eigenes Handeln und das eigener Erfüllungsgehilfen, sofern in anderen Ziffern dieser AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Dies gilt auch nicht, soweit zwingende gesetzliche Regelungen eine vertragliche, verschuldensunabhängige Haftung vorschreiben.

4. Lieferzeit 

a) Die Lieferzeit ist unverbindlich

b) Wenn nicht bestimmte Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk oder das Versandlager verlässt oder wegen Versendungsunmöglichkeit nach 6.b) eingelagert wird. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung oder der Auftragsannahme Änderungen des Auftrages, welche die Lieferungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung. 

c) Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Käufer nur dann Anspruch auf Schadenersatz oder auf Rücktritt vom Vertrag, wenn sich die Lieferung unzumutbar lange, mindestens jedoch um vier Wochen verzögert.

d) Soweit Waren vom Verkäufer nicht selbst hergestellt oder bereitgehalten werden, steht die Leistungspflicht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. 

5. Mängel der Lieferung 

a) Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen (wenn für beide Parteien ein Handelsgeschäft vorliegt), auch wenn Muster übersandt sind, und mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute zu behandeln. 

b) Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, bei versteckten Mängeln nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eintreffen am Bestimmungsort an den Verkäufer abgesandt wird. Nach erfolgter Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Haftung - außer für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - ausgeschlossen. Gleiches gilt für Waren, die als Ausschuss, Sekundärware, Sonderposten oder ähnlichem deklariert sind.

c) Für mangelhafte Ware kann der Käufer unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Nacherfüllung, bei Neulieferung nach Wahl des Verkäufers unter Rückgabe der gelieferten, verlangen. Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Der Verkäufer haftet nur bei Vorsatz auf Schadensersatz.

d) Soweit Waren vom Verkäufer nicht selbst hergestellt oder Eigenschaften nicht selbst zugesichert werden, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm gegen den Vorlieferanten zustehenden Rechte. 

e) Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz wegen sonstiger Pflichtverletzungen bei oder nach Vertragsschluss nur bei Vorsatz.

6. Unmöglichkeit der Lieferung 

a) Bei außergewöhnlichen Umständen hat der Verkäufer die Wahl, die Lieferung um die Zeit der Behinderung zu verzögern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Lieferung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht (z. B. Wagenmangel, Streckensperre, behinderte Schifffahrt, Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Verfügung von höherer Hand, Ausbleiben notwendiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall von Maschinen, Fabrikationseinrichtungen oder der Kraftversorgung, höhere Gewalt). Hat der Verkäufer schon Teilmengen zur Verfügung gestellt, so ist der Käufer verpflichtet, die fertiggestellte Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen.

b) Solange die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände gemäß 6.a) verzögert ist, wird die Ware für Gefahr und Rechnung des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert. Durch die Einlagerung wird die Lieferungsverpflichtung des Verkäufers erfüllt. 

7. Zahlungsbedingungen

a) Zahlung hat mangels sonstiger Vereinbarung bei Empfang der Ware in bar zu erfolgen. Überweisungen sind auf die auf der Rechnung angegebenen Konten zu leisten. Skonto wird nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall gewährt. Die vom Verkäufer gewährten Rabatte, Boni und Skonti beziehen sich nur auf Lieferungen, für die er ohne gerichtliche Schritte unverzüglich volle Bezahlung erhält. 

b) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Käufer dem Verkäufer Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. 

c) Andere Zahlungsmittel als Barzahlungen und Überweisungen, insbesondere Schecks, werden nur unter dem Vorbehalt der Validität angenommen. Wechselzahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach Abzug aller Kosten ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Zugangs beim Verkäufer.

d) Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu überweisen oder bei der Firmenkasse zu leisten. Die Gefahr für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Reisende, Vertreter und Beauftragte des Verkäufers, die nicht seine Betriebsangehörigen sind, nehmen keine Zahlungen entgegen, es sei denn, dass eine schriftliche Inkassovollmacht vorgelegt wird. 

e) Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort nach Aufgabe in bar zu bezahlen. Ist Zahlung durch Eigenakzepte vereinbart, so müssen diese innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum beim Verkäufer eingehen. Bei Wechseln darf die Laufdauer drei Monate ab Rechnungsdatum nicht übersteigen. 

f) Der Verkäufer kann einen dem Käufer eingeräumten Warenkredit unter Einhaltung einer Frist von dreißig Tagen zum Ende jedes Kalendermonats, aus wichtigem Grund auch fristlos, kündigen. Bei vereinbarten Wechselzahlungen verlängert sich die Laufzeit des Warenkredits bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels. 

g) Der Verkäufer ist bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gem. §366 BGB wird insoweit ausgeschlossen. 

8. Verzug 

Bei Verzug des Käufers mit der Zahlung oder Abnahme kann der Verkäufer nach einer fruchtlosen Fristsetzung von vierzehn Tagen neben den Verzugs- bzw. Fälligkeitszinsen gem. 7. ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten sowie Schadensersatz verlangen. Der Verkäufer kann auch die Abnahme der Mengen verlangen, mit denen der Käufer sich in Abnahmeverzug befindet, ist aber nicht verpflichtet, weitere Teile des Auftrages oder weitere Aufträge auszuführen.

9. Eigentumsvorbehalt 

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus demselben Auftrag Eigentum des Verkäufers, bei Hergabe von Schecks und Wechseln, einschließlich der vom Käufer selbst diskontierten Wechsel, bis zu deren Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug oder bei Vermögensverschlechterung ist der Käufer verpflichtet, die Ware an den Verkäufer auf dessen Verlangen herauszugeben. Bei Zahlungseinstellung ist die Ware ohne Aufforderung auszusondern und zur Verfügung des Verkäufers zu halten. 

b) Bei Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer wird der Verkäufer Eigentümer der neuen Sache. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. 

c) Der Käufer ist berechtigt, die gem. 9.a) oder 9.b) dem Verkäufer gehörende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er tritt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an den Verkäufer ab. 

d) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet. 

e) Der Käufer muss die dem Verkäufer gehörende Ware gegen alle Lagerrisiken versichern und den Abschluss der Versicherung dem Verkäufer auf dessen Verlangen nachweisen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

10. Sicherung des Verkäufers

a) Wird eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Verkäufer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen. 

b) Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Darüber hinaus hat der Verkäufer die nach §§323, 280 I, III, 281 BGB n. F. ihm zustehenden Rechte. 

c) Die Aufrechnung gegen fällige Rechnungsbeträge ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Abzüge jeder Art sind unzulässig. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, bei Beanstandungen der Ware die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzuhalten oder die Rechnungsbeträge von sich aus zu kürzen. 

11. Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

a) Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist D-93093 Donaustauf. 

b) Gerichtsstand ist Regensburg. Der Verkäufer ist auch berechtigt, als Gerichtsstand den Ort zu wählen, an welchem der Kunde seinen Sitz hat. 

c) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

 

B. Allgemeine Bedingungen für Nichtkaufleute 

1. Geltung

Vorstehende allgemeine Bedingungen für Kaufleute (A.) gelten auch für Nichtkaufleute mit Ausnahme der folgenden Ziffern: 3. a), 4.a), 4.c), 5.b), 5.c), 7.g) und 10.c) Satz 2. 

 

C. Bedingungen für den Vertragshandel 

Im Vertragshandel gelten, wenn nicht anders vereinbart, die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten. Liegt ein Handelsvertretervertrag vor, so werden Geschäfte ausschließlich auf dessen Basis vorgenommen. Bei Nichtvorliegen eines entsprechenden Vertrages gelten die gesetzlichen Regelungen nach §§84ff HGB und Art.29a EGHGB.

  

 

 

 

 

 

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